Pensionskassenvorbezug bei Personengesellschaften
Wer sich mit einer Personengesellschaft (Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaft) selbständig macht, hat die Möglichkeit, das Kapital seiner Pensionskasse zu beziehen.
Gründer:innen einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können das Pensionskassengeld nicht beziehen.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

Mo bis Fr, 08:00 bis 18:00 Uhr

Antwort innerhalb eines Werktages
Nach der Gründung der Gesellschaft erhalten Sie einen Fragebogen der Ausgleichskasse. Dieser ist auszufüllen und mit folgenden Dokumenten (falls vorhanden) an die entsprechende Adresse zusenden:
Nach 14 bis 21 Tagen erhältst du die Bestätigung deiner Ausgleichskasse.
Mit dieser Bestätigung kannst du die Auszahlung der beruflichen Vorsorge verlangen. Deine Pensionskasse oder Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) gibt Ihnen diesbezüglich gerne Auskunft.
Die Auszahlung der Vorsorgegelder führt zu einer Besteuerung. Diese wird separat von deiner Steuererklärung erfasst und durchgeführt. Je nach Höhe der Auszahlung und Wohnkanton kann die Steuerlast höher oder tiefer sein. Die kantonalen Steuerämter stellen Steuerrechner zur Verfügung. Bei einer Auszahlung von CHF 100’000.- muss mit einer Steuerlast von ca. 5% gerechnet werden.
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