Pensionskasse für Selbständigkeit auszahlen

Pensionskassenvorbezug bei Personengesellschaften

Wer sich mit einer Personengesellschaft (Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaft) selbständig macht, hat die Möglichkeit, das Kapital seiner Pensionskasse zu beziehen.

Gründer:innen einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können das Pensionskassengeld nicht beziehen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft)
  • Selbständigkeit im Haupterwerb
  • Bestätigung der Ausgleichskasse über Aufnahme der Tätigkeit
  • Antrag bei der entsprechenden Pensionskasse ausfüllen und innerhalb eines Jahres nach Start der Selbständigkeit einreichen
Fragen?

043 233 50 80

Mo bis Fr, 08:00 bis 18:00 Uhr

consulting@gomo-group.ch

Antwort innerhalb eines Werktages

Voraussetzungen

Gründung einer Personengesellschaft

  • Einzelfirma
  • Kollektivgesellschaft
  • Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) können keine Pensionskassengelder bezogen werden

Selbständigkeit im Haupterwerb

  • Übt eine Person nur eine Tätigkeit aus, so liegt grundsätzlich ein Haupterwerb vor.
  • Bei mehreren Tätigkeiten wird auf Arbeitspensum, Einkommen sowie Stabilität der Tätigkeiten abgestellt.
  • Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft werden separat beurteilt.
  • Nur Gesellschafter, welche im Haupterwerb die Tätigkeit ausüben, können Gelder vorbeziehen.

Bestätigung der Ausgleichskasse

Nach der Gründung der Gesellschaft erhalten Sie einen Fragebogen der Ausgleichskasse. Dieser ist auszufüllen und mit folgenden Dokumenten (falls vorhanden) an die entsprechende Adresse zusenden:

  • Handelsregisterauszug
  • 3 Rechnungen an unterschiedliche Auftraggeber samt Nachweis des Zahlungseingangs
  • Adresse der Internetseite
  • Briefpapier mit Logo, Flyer oder Broschüre des Unternehmens
  • Mietvertrag
  • Kaufbelege von getätigten Investitionen
  • Allgemeine Verträge (z.B. Arbeitsverträge, Verträge mit Lieferanten usw.)

Nach 14 bis 21 Tagen erhältst du die Bestätigung deiner Ausgleichskasse.

Mit dieser Bestätigung kannst du die Auszahlung der beruflichen Vorsorge verlangen. Deine Pensionskasse oder Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) gibt Ihnen diesbezüglich gerne Auskunft.

Steuerfolgen

Die Auszahlung der Vorsorgegelder führt zu einer Besteuerung. Diese wird separat von deiner Steuererklärung erfasst und durchgeführt. Je nach Höhe der Auszahlung und Wohnkanton kann die Steuerlast höher oder tiefer sein. Die kantonalen Steuerämter stellen Steuerrechner zur Verfügung. Bei einer Auszahlung von CHF 100’000.- muss mit einer Steuerlast von ca. 5% gerechnet werden.

Bist du bereit?

Die passende Rechtsform für dein Unternehmen

Du bist dir noch unsicher? Wir beraten dich persönlich und helfen dir dabei, die richtige Rechtsform für deine Gründung zu finden.

Hast du Fragen?

Persönliches Beratungsgespräch

Lieber per Telefon?